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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

der Firma FREY-Aufbereitungstechnik für Gase GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, der Firma FREY-Aufbereitungstechnik für Gase GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

der Firma FREY-Aufbereitungstechnik für Gase GmbH – im Folgenden abgekürzt FREY –

§1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten sie als angenommen.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§2 Vertragsabschluss, Nebenabreden, Definition Verbraucher und Unternehmer

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftlich (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) erfolgte Auftragsbestätigung zustande.

(3) Sollten wir uns auf ein Angebot bzw. eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 30 Tagen gemeldet haben, ist der Kunde nicht mehr an sein Angebot bzw. seine Bestellung gebunden.

(4) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.

(5) Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch).

(6) Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch).

§3 Einschaltung von Drittunternehmen

Wir sind berechtigt, für die Erfüllung der von uns geschuldeten Montagearbeiten, Anpassungsarbeiten und sonstige Installationsarbeiten Drittunternehmen zu beauftragen.

§4 Preise, Zahlungsbedingungen, Zuschlag bei Mindermengen

(1) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Nebenabgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit sich aus dem konkreten Angebot nicht etwas anderes ergibt. Nur bei einer versandkostenfreien Lieferung tragen wir die Transportkosten.

(2) Sämtliche Zahlungen hat der Kunde ausschließlich in EURO an uns zu leisten, und zwar ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang.

(3) Eine evtl. Skontogewährung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns und hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.

(4) Bei Unterschreitung eines Mindestauftragswertes von 50,00 € netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 15,00 €.

§5 Verzug

(1) Kommt ein Kunde, der Unternehmer ist, mit einer Zahlung in Verzug und zahlt er auch innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht, so können wir alle laufenden Aufträge nach entsprechender Anzeige an den Kunden bzw. die Weiterarbeit daran bis zur vollständigen Vorauszahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung einstellen. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtkräftig festgestellte Forderungen des Kunden. Wird die Vorauszahlung bzw. die Sicherheitsleistung durch den Kunden nicht innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist erbracht, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, die laufenden Aufträge zu stornieren und dem Kunden die hierfür bisher entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

(2) Falls nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.

§6 Annahme/Abnahme, handelsübliche Toleranzen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistung nach Mitteilung der Fertigstellung an- bzw. abzunehmen.

(2) Nimmt der Kunde unsere Leistung nicht ab bzw. eine Lieferung nicht an, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(3) Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, die dessen Wert erhöhen oder unberührt lassen, rechtfertigen dann nicht die Ablehnung des Liefergegenstandes durch den Kunden, wenn die Abweichungen die beabsichtigte Verwendung (Weiterverkauf, betrieblicher Gebrauch, etc.) nicht beeinträchtigen. Alle Daten, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben von uns verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen.

§7 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

(1) Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus einem anderen Vertragsverhältnis sind ausgeschlossen. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht für unbestrittene oder rechtkräftig festgestellte Forderungen des Kunden.

(2) Gegenüber Unternehmern sind Leistungsverweigerungsrechte des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis gem. §§ 273, 320 BGB, § 369 HGB ausgeschlossen. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht für unbestrittene oder rechtkräftig festgestellte Forderungen des Kunden.

(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§8 Liefer- und Fertigstellungsfristen, Lieferung

(1) Liefer- oder Fertigstellungsfristen sind für uns nur bei ausdrücklicher Bezeichnung verbindlich.

(2) Die von uns angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen beginnen nach Eingang der von dem Kunden uns zur Verfügung zu stellenden Informationen (technische Zeichnungen, Fertigungsfreigaben, Dokumentationen, etc.), die wir zur Erfüllung des Auftrags bzw. der Bestellung des Kunden benötigen.

(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§9 Gefahrübergang und Transportkosten

(1) Wenn der Kunde Unternehmer ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware bzw. ihrer Abnahme auf den Kunden über. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass bei einer Lieferung „ab Werk“ die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen oder an den Kunden selbst am Werk auf den Kunden übergeht. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug mit der Annahme ist. Nur bei einer Lieferung „frei Haus“ tragen wir das Transportrisiko.

(2) Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, gelten bzgl. des Gefahrübergangs die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§10 Rügepflicht, Transportschäden

(1) Der Kunde ist, wenn er Unternehmer ist, verpflichtet, die von uns erhaltene Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Liefergegenstandes, anzuzeigen. Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(2) Falls sich später ein solcher Mangel nach § 10 (1) Satz 1 zeigt, so muss der Kunde, der Unternehmer ist, uns dies unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3) Zur Erhaltung der Rechte nach § 10 (1) und § 10 (2) genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Kunden.

(4) Die Bestimmungen nach § 10 (1) und § 10 (2) gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

(5) Abweichend von § 10 (1) sind von dem Kunden, der Unternehmer ist, offensichtliche Transportschäden uns am Tag der Lieferung zu melden. Bei verdeckten Transportschäden muss der Kunde, der Unternehmer ist, diese uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Transportmangels als genehmigt.

(6) Jegliche Transportschäden gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, werden nur anerkannt, wenn diese auf dem Frachtbrief vermerkt sind.

§11 Gewährleistung, Verjährung

(1) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, es sei denn, die vorgenannten Kosten erhöhen sich dadurch, dass die Ware auf Veranlassung des Kunden an einen anderen als den bestimmungsgemäß vorgesehenen Ort (insbesondere in ein anderes Land) verbracht wurde.

(3) Im Falle der Mangelbeseitigung steht uns ein Rückgewähranspruch im Hinblick auf die werthaltigen Werkteile, die im Rahmen der Nachbesserung ausgewechselt wurden, zu. Bei einer Ersatzlieferung sind wir berechtigt, das bereits überlassene mangelhafte Werk von dem Kunden herauszuverlangen.

(4) Der Kunde ist bei Vorliegen eines Mangels nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • die Nacherfüllungen durch uns sind fehlgeschlagen,
  • eine Nacherfüllung durch uns ist dem Kunden nicht (mehr) zumutbar,
  • die Art der Nacherfüllung wurde von uns wegen unverhältnismäßig hoher Kosten im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB verweigert,
  • wir haben eine weitere Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • wir haben eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder nicht innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Kunden an uns vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Kunden wesentlich ist, oder
  • es liegen bei einer von uns nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen.

(5) Erbringen wir gegenüber einem Kunden eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Kunde ohne gesonderte Fristsetzung berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(6) Gewährleistungsansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, gilt eine 2 jährige Gewährleistungsfrist, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

(7) Jede Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Ware vornimmt. Produkttypische Änderungen und Wartungsarbeiten an der gelieferten Ware sowie mit uns abgesprochene Instandsetzungen sind davon ausgenommen.

§12 Haftungsbegrenzung

(1) Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.

(2) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in Abs. 1 dieses Abschnitts gelten nicht:

  • bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),
  • im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,
  • im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Soweit kein Fall nach Abs. 2 dieses Abschnitts vorliegt, ist die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn.

§13 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt) vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch für Saldoforderungen zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

(2) Der Kunde, der Unternehmer ist, ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.

Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.

(3) Der Kunde, der Unternehmer ist, tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus, oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

(4) Der Kunde, der Unternehmer ist, bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

(5) Hat der Kunde, der Unternehmer ist,  Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß § 13 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

(6) Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden, der Unternehmer ist, betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(7) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden, der Unternehmer ist, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(8) Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, erfolgt Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§14 Kenntnis von Exportverboten

(1) Der Kunde versichert, dass ihm alle nationalen und internationalen Bestimmungen zum Verbot des Exportes bestimmter Waren bekannt sind.

(2) Der Kunde versichert außerdem, beim Export der von uns gelieferten Waren nicht gegen solche Bestimmungen zu verstoßen.

§15 Bestimmungsgemäßer Gebrauch

(1) Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von FREY gelieferte Ware nachzukommen.

§16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

§17 Erfüllungsort, Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Ist der Kunde ein Unternehmer oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Hamburg Erfüllungsort und Gerichtsstand.

(2) Im Übrigen, insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

 

FREY-Aufbereitungstechnik für Gase GmbH
D-24558 Henstedt-Ulzburg, Am Redder 5
Stand 22.08.2018

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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