Desktop
Tablet
Mobile
()

Mietbedingungen

der Firma FREY-Aufbereitungstechnik für Gase GmbH

Mietbedingungen, der Firma FREY-Aufbereitungstechnik für Gase GmbH

§1 Allgemeine Pflichten

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vertraglich festgelegte Mietzeit gegen die Zahlung von Miete zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Mieter verpflichtet sich:

  • zur Zahlung der vereinbarten Miete
  • sich bei Übergabe des Mietgegenstandes von dem einwandfreien und vollständigen Zustand zu versichern
  • den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und ordnungsgemäß zu behandeln
  • Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff Dritter zu treffen
  • den Mietgegenstand gereinigt, vollständig und funktionsfähig zurückzugeben

§2 Mietpreis

(1) Bei Tagesmietpreisen bezieht sich der Preis auf den angefangenen Kalendertag.

(2) Bei Wochenmietpreisen bezieht sich der Preis auf die angefangene Kalenderwoche.

(3) Kosten für Transport und Aufstellung werden gesondert berechnet.

(4) Abweichende Regelungen müssen im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden.

§3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerungen

(1) Die Mietzeit beginnt zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt und endet mit der Rückgabe des gereinigten und vollständigen Mietgegenstandes an den Vermieter.

(2) Bei Tagesmiete beträgt die Mindestmietzeit fünf Tage, danach verlängert sich die Miete tageweise.

§4 Mietzahlung

(1) Die Mietzahlung hat gemäß der im Mietvertrag festgelegten Vereinbarung zu erfolgen.

(2) Der Vermieter kann eine wertangepasste Kaution fordern. Diese ist bar zu hinterlegen und wird nach vollständiger Zahlung der Miete zurückerstattet.

§5 Lieferung und Rücklieferung

(1) Den Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter, der auch das Transportrisiko trägt.

(2) Bei vertraglich festgelegter Anlieferung, Bereitstellung und Abholung durch den Vermieter trägt dieser das Transportrisiko.

§6 Verlust

(1) Bei Verlust eines Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zu leisten.

§7 Beschädigung

(1) Der Mieter verpflichtet sich, jegliche Beschädigung des Mietgegenstandes dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei durch den Mieter zu vertretenden Beschädigungen eines Mietgegenstandes, hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

(3) Reparaturen dürfen ausschließlich durch eine vom Vermieter zu bestimmende Person bzw. Firma durchgeführt werden.

§8 Weitergabe

(1) Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung des Vermieters, den Mietgegenstand an Dritte weiterzugeben oder diesen Rechte daran einzuräumen.(2) Sollte ein Dritter durch Pfändung, Beschlagnahme oder Ähnlichem Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon in Kenntnis zu setzen und den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.

§9 Kündigungsrecht

(1) Ein über eine bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag ist unkündbar. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist insbesondere möglich bei:

  • Überlassung des Mietgegenstandes durch den Mieter an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters
  • Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen
  • Nichteinhaltung der Pflichten des Mieters gemäß §1

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei nachträglichem Kauf des Mietgegenstandes bleibt dieser bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Frey Aufbereitungstechnik für Gase GmbH.

§11 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche jedweder Art können ausschließlich gegen den Mieter geltend gemacht werden. Ausgenommen sind hiervon Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Mieter ist  für Schäden, die unter anderem durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Vermieters entstehen, haftbar.

§12 Bestimmungen zur Sicherheit

(1) Beschädigte oder in nicht sicherem Zustand befindliche Geräte dürfen nicht benutzt werden.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

(3) Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, dass er vom Vermieter in die Bedienung des Gerätes eingewiesen wurde und nur entsprechend diesen Anweisungen handelt.

§13 Sonstige Bestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, soweit dieser Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Vermieters.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(3) Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

FREY-Aufbereitungstechnik für Gase GmbH
D-24558 Henstedt-Ulzburg, Am Redder 5
Stand 01.10.2008

Downloads

Mietbedingungen

PDF - 32 KB